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REGELN ZUR BEARBEITUNG VON EINSPRÜCHEN ZU ENTSCHEIDUNGEN DES ZERTIFIZIERUNGSZENTRUMS

1. Im Falle des Auftretens von strittigen Fragen und Вeanstandungen der Qualität der Tätigkeit des ZZEA TIBER kann sich die beteiligte Seite an die beim ZZEA TIBER tätige Appellationskommission wenden, die wie folgt zusammengesetzt ist:

Leiter des ZZEA TIBER (Vorsitzender der Kommission);

Experten, die an der Bearbeitung des vorliegenden Antrages nicht beteiligt waren;

Vertreter der Hersteller und der Anwender des Erzeugnisses.

2. Das Einreichen der Appellation erfolgt schriftlich, namentlich an den Leiter des ZZEA TIBER. Diese wird registriert im "Nachweisbuch für Appellationen (Reklamationen) und die hierzu getroffenen Entscheidungen" und an den Vorsitzenden der Appellationskommission übergeben.

3. Der Vorsitzende der Kommission benennt durch Weisung im ZZEA TIBER die Zusammensetzung der Kommission zur Bearbeitung der betreffenden Appellation und die Termine der Durchführung. Diese Informationen werden der Seite mitgeteilt, die die Appellation eingereicht hat. Ein Vertreter dieser Seite kann bei der Behandlung der Appellation zugegen sein.

Funktionen

Die Appellationskommission erfüllt folgende Funktionen:

prüft die Anträge der Antragsteller, die mit den Ergebnissen der Zertifizierung des Erzeugnisses, die ihnen vom Zertifizierungszentrum vorgelegt wurden, nicht einverstanden sind;
erarbeitet Verfahrensweisen bezüglich der Appellationen, Beschwerden und Differenzstandpunkte, die von Lieferanten und anderen Seiten eingehen;

führt Nachweis über Appellationen, Beschwerden und Differenzstandpunkte und die die Zertifizierung betreffenden Korrekturmaßnahmen;

weist aktenkundig die unternommenen Maßnahmen und deren Ergebnisse nach.

Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten

1. Nach den Ergebnissen der Bearbeitung der Appellation trifft die Kommission eine Entscheidung, welche der Vorsitzende der Kommission unterzeichnet. Die Appellationskommission setzt die beteiligte Seite über ihre Entscheidung in Kenntnis, innerhalb eines Zeitraumes von maximal zwei Wochen nach Eingang der Appellation.

2. Sämtliche Unterlagen zur Appellation werden nach der Bearbeitung und Entscheidung im Archiv des ZZEA TIBER aufbewahrt.

3. In Fällen, in denen bei der Bearbeitung der Appellation die Kommission die Ansprüche des Antragstellers als zutreffend anerkennt, werden die Arbeiten zur Beseitigung der in der Appellation genannten Reklamationen auf Kosten derjenigen Unternehmen durchgeführt, die mit ihrer Tätigkeit die Gründe für die Appellation verursacht haben. Möglich ist es nach Ermessen des ZZEA TIBER und bei Fehlen eines Einspruchs des Antragstellers, einige Arten von Tätigkeiten als früher durchgeführte anzurechnen, wenn das nicht den grundlegenden Regeln der Zertifizierung widerspricht.

4. Bei einem wiederholten Ersuchen über die Durchführung einer Zertifizierung zahlt der Antragsteller sämtliche Arbeiten, die durch das ZZEA TIBER durchgeführt werden, in vollem Umfang.

5. Bei Bestätigung der Erstentscheidung kann eine wiederholte Appellation an das ZZEA TIBER nicht eingereicht werden.

6. Im Falle einer Ablehnung der Entscheidung der Appellationskommission des ZZEA TIBER kann sich die beteiligte Seite an das übergeordnete Organ wenden und hierüber das ZZEA TIBER mit einem informellen Schreiben in Kenntnis setzen.